Mit der Vorinstanz ist im Weiteren darin übereinzugehen, dass die Feststellung der Bewilligungspflicht der nicht mehr vorhandenen Pfosten und Schwellen einem Grundsatzentscheid oder der Erwirkung eines Rechtsgutachtens gleichkommen würde, worauf die Vorinstanz als Rechtsmittelbehörde nicht eintreten konnte. Was die bestehenden Fässer anbelangt, so können die Beschwerdeführer deren Entfernung mittels