4.5 Vorab gilt es festzuhalten, dass die Vorinstanz ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung der Feststellungsanträge schon deshalb verneinen konnte, weil die Beschwerdeführer die streitgegenständlichen Pfosten und Schwellen eigenmächtig entfernt hatten. Mit der Vorinstanz ist im Weiteren darin übereinzugehen, dass die Feststellung der Bewilligungspflicht der nicht mehr vorhandenen Pfosten und Schwellen einem Grundsatzentscheid oder der Erwirkung eines Rechtsgutachtens gleichkommen würde, worauf die Vorinstanz als Rechtsmittelbehörde nicht eintreten konnte.