Mit dem Beseitigen der Schwellen und Pfosten hätten die Beschwerdeführer, was sie begehrt hätten, womit ihr schutzwürdiges Interesse am Rekurs grundsätzlich dahingefallen sei. Diese hätten ihr Rechtsbegehren im Rekursverfahren an die veränderten Gegebenheiten anpassen können. Die Frage der Bewilligungspflicht sei für das Strafverfahren nicht von Belang, da sich der Beschwerdeführer 1 mutmasslich mehrmals der Sachbeschädigung schuldig gemacht habe, indem er die Pfosten und Schwellen beseitigt und diese dabei beschädigt habe. Die Beschwerdegegner seien der Überzeugung, dass das Anbringen der Pfosten und Schwellen nicht bewilligungspflichtig sei.