Die Beschwerdegegner müssten während des laufenden Rechtsverfahrens lediglich Lage, Standort oder Art der Verkehrshindernisse ändern, und schon wäre das Verfahren wieder "gegenstandslos". Durch den Vorfall vom 30. Juni 2023 sei belegt, dass die Beschwerdeführer offensichtlich ein Feststellungsinteresse an der Klärung der hängigen Rechtsfragen hätten, zumal die Beschwerdegegner angekündigt hätten, nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Bewilligungspflicht wieder Pfosten aufzustellen. Zudem seien bei der Staatsanwaltschaft mehrere Strafanzeigen hängig, für deren Bearbeitung genau die Vorfrage "bewilligungspflichtig" entscheidend sei.