Ob es sich um Pfosten und/oder Bodenschwellen und/oder Fässer handle oder ob der Abstand 2.00 m oder 2.05 m betrage, sei unerheblich, weil der Kern der baulichen Veränderungen stets der Gleiche sei und sich die genau gleichen Rechtsfragen stellten. Die Beschwerdegegner müssten während des laufenden Rechtsverfahrens lediglich Lage, Standort oder Art der Verkehrshindernisse ändern, und schon wäre das Verfahren wieder "gegenstandslos".