Seite 10 verhindert, dass anlässlich eines Notfalls des Beschwerdeführers 1 am 30. Juni 2023 das Blaulicht-Fahrzeug bis zur Liegenschaft habe fahren können. Die Argumentation der Vorinstanz sei als überspitzter Formalismus zu betrachten. Ob es sich um Pfosten und/oder Bodenschwellen und/oder Fässer handle oder ob der Abstand 2.00 m oder 2.05 m betrage, sei unerheblich, weil der Kern der baulichen Veränderungen stets der Gleiche sei und sich die genau gleichen Rechtsfragen stellten.