Dies sei bei Feststellungsentscheiden nicht zulässig. Des Weiteren würden die Rekurrenten nicht darlegen, inwiefern sie ohne die Feststellung über die Baubewilligungspflicht nicht leicht wiedergutzumachende Dispositionen treffen sollten. Damit fehle es an einem Rechtsschutzinteresse. Für strassenverkehrsrechtliche Bewilligungen sei die Vorinstanz zudem nicht zuständig. Damit könne auf den Antrag in Ziff. 2 des Rekurses nicht eingetreten werden. 4.3 In der Beschwerde machen die Beschwerdeführer geltend, dass derzeit zwei weisse Fässer die Zufahrt zum Grundstück Nr. 0002 behinderten. Die Verkehrshindernisse hätten