4.2 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass zwar durchaus Anzeichen dafür bestünden, dass in der nächsten Zeit erneut Pfosten oder Schwellen montiert würden. Aktuell werde die Fahrbahnbreite durch Fässer begrenzt. Vorliegend müsste ein Grundsatzentscheid gefällt werden, worin über die Baubewilligungspflicht von Pfosten in der Strasse im Allgemeinen entschieden würde. Dies sei bei Feststellungsentscheiden nicht zulässig.