Begründet wurde dieses Eventualbegehren damit, dass die Verkehrsschikanen und Hindernisse derzeit entfernt seien. Die Gegenseite habe diese indessen bereits mehrfach wieder aufgestellt, teilweise gleich, teilweise in geänderter Form. Die Situation vor Ort könne deshalb bereits in nächster Zeit wieder anders sein. Aus diesen Gründen sei das Rechtschutzinteresse der Rekurrenten unverändert gegeben. Die rechtliche Klarstellung durch die Rekursinstanz sei weiterhin erforderlich und aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendig.