4.1 Die Beschwerdeführer beantragten mit Rekurs vom 12. Januar 2023 im Eventualantrag die Feststellung, dass das Anbringen von Schwellen und von Pfosten, erstellt auf der Fahrbahn der D. auf der Parzelle Nr. 0001, der Bewilligungspflicht unterliege a) gemäss dem Baurecht; und/oder b) gemäss dem Strassenverkehrsrecht.