Die Rechtsklärung hat sich stets auf konkrete (Rechts-)Fragen zu beziehen. Es ist unzulässig, mittels einer Feststellungsverfügung eine abstrakte Normenkontrolle einzuführen, Rechtsgutachten zu erwirken, Grundsatzentscheide herbeizuführen oder abstrakte, theoretische Fragen zu klären (WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 2331).