Das Rechtsbegehren 1 wäre damit durch Nichteintretensentscheid zu erledigen gewesen. Dieser Umstand spielt jedoch insofern keine Rolle, da die Beschwerdeführer, welche die Pfosten und Schwellen entfernt haben, auch als Verursacher einer allfälligen Gegenstandslosigkeit als unterliegend gelten (KASPAR PLÜSS, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 31 zu § 17). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit die Beschwerdeführer beanstanden, dass die Vorinstanz die Rekurse in der Hauptsache nicht behandelt habe.