Die Vorinstanz hat damit zurecht ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Rekurse verneint. Da die Pfosten und Schwellen offenbar bereits beim Eingang des Rekurses vom 12. Januar 2023 entfernt waren (vgl. S. 12 der Rekurseingabe) war bereits zu diesem Zeitpunkt kein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung dieses Rekurses vorhanden. Das Rechtsbegehren 1 wäre damit durch Nichteintretensentscheid zu erledigen gewesen.