Die Beschwerdeführer zogen daher aus den gestellten Rechtsbegehren keinen praktischen Nutzen mehr. Sie legen auch nicht dar, dass im vorinstanzlichen Verfahren ausnahmsweise auf ein aktuelles praktisches Interesse verzichtet werden konnte, zumal von ihnen nicht bestritten wird, die Pfosten und Schwellen während des hängigen Verfahrens eigenmächtig entfernt zu haben (vgl. dazu auch das Schreiben der Beschwerdegegner im Rekursverfahren vom 20. April 2023; act. 9.14). Die Vorinstanz hat damit zurecht ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Rekurse verneint.