3.4 Es ist offenkundig, dass zum Zeitpunkt des Rekursentscheids des DBV aufgrund der vorherigen Entfernung der strittigen Pfosten und Schwellen weder am Erlass der vorsorglichen Massnahmen noch an der Behandlung der Hauptanträge ein schutzwürdiges Interesse bestand. Die Beschwerdeführer zogen daher aus den gestellten Rechtsbegehren keinen praktischen Nutzen mehr.