Mit Rekursentscheid vom 20. Dezember 2022 wies der Gemeinderat C. den Rekurs der Beschwerdeführer in der Hauptsache ab und bestätigte den Entscheid der BBK G. vom 9. November 2021, womit er die Bewilligungspflicht der zwei Schwellen und vier Pfosten ebenfalls verneinte. Im dagegen gerichteten Rekurs bei der Vorinstanz stellten die Beschwerdeführer den Hauptantrag, den Entscheid des Gemeinderats C. vom 20. Dezember 2022 mit Einschluss des Entscheids der BBK G. vom 9. November 2021 aufzuheben. Dementsprechend sei a) der Rekurs gegen den Entscheid der BBK G. vom 9. November 2021 gutzuheissen;