Seite 8 Mit Rekurs vom 18. September 2022 beantragten die Beschwerdeführer bei der Vorinstanz, den Entscheid des Gemeinderats aufzuheben und vorsorgliche Massnahmen zu verfügen. Mit Rekursentscheid vom 20. Dezember 2022 wies der Gemeinderat C. den Rekurs der Beschwerdeführer in der Hauptsache ab und bestätigte den Entscheid der BBK G. vom 9. November 2021, womit er die Bewilligungspflicht der zwei Schwellen und vier Pfosten ebenfalls verneinte.