Die BBK G. kam mit Entscheid vom 9. November 2021 zum Schluss, dass die ausgeführten baulichen Massnahmen keine planungsrechtlichen oder baupolizeilichen Auswirkungen hätten, womit sie nicht bewilligungspflichtig seien. Mit Entscheid vom 29. August 2021 wies der Gemeinderat C. den Antrag, die Rekursgegner mittels superprovisorischen Massnahmen zu verpflichten, die beiden Schwellen und die vier Pfosten innert drei Tagen zu entfernen, ab.