3.3 Wie die Vorinstanz und die Beschwerdegegner zutreffend ausführen, wurde das Verfahren mit dem Schreiben der Beschwerdeführer vom 3. Oktober 2021 eingeleitet. In diesem haben sie bei der BBK G. beantragt, die zwei Schwellen und die vier Pfosten mit einem Abstand von 2.05 m auf der Strassenfläche auf der Parzelle Nr. 0001 zu entfernen. Die BBK G. kam mit Entscheid vom 9. November 2021 zum Schluss, dass die ausgeführten baulichen Massnahmen keine planungsrechtlichen oder baupolizeilichen Auswirkungen hätten, womit sie nicht bewilligungspflichtig seien.