3.2 Die Beschwerdeführer begründen die Beschwerde damit, dass die Beschwerdegegner seit Herbst 2021 bis heute die Verkehrsschikanen mehrfach aufgestellt bzw. diese in den Untergrund eingebaut hätten, um damit die Durchfahrt zu behindern bzw. zu verhindern (Blaulichtfahrzeuge; Schneeräumung). Somit bestünde offenkundig ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung, ob bzw. dass diese baulichen Massnahmen bewilligungspflichtig seien.