Aus den Rekursakten ergebe sich, dass die streitgegenständlichen Schwellen und Pfosten derzeit nicht mehr vorhanden seien. Die Fahrbahnbreite der Strasse auf Parzelle Nr. 0001 werde mittlerweile aber durch Fässer begrenzt, welche fest mit dem Boden verbunden und mit Kies oder Beton gefüllt seien. Bei einem Fass handle es sich jedoch eindeutig nicht um einen Pfosten, selbst wenn es fest mit dem Boden verbunden sein sollte. Die derzeit bestehende Fahrbahnverengung durch Fässer liege damit ausserhalb des Streitgegenstands.