Insofern die Beschwerdeführer auch die Aufhebung des Entscheids der BBK beantragten, könne nicht darauf eingetreten werden. Ursprünglich nicht beantragt und damit auch nicht Gegenstand des Rekursverfahrens bilde die allgemeine Frage, ob die Errichtung von Verkehrshindernissen oder die bauliche Verengung der Fahrbahn von nicht gewidmeten Privatstrassen eine Bewilligungspflicht auslöse. Aus den Rekursakten ergebe sich, dass die streitgegenständlichen Schwellen und Pfosten derzeit nicht mehr vorhanden seien.