Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, der Streitgegenstand umfasse lediglich die Frage, ob die zwei Schwellen und die vier Pfosten mit einem Abstand von 2.05 m auf der Strassenfläche auf der Parzelle Nr. 0001 entfernt werden müssten oder nicht. Der Entscheid der BBK G. vom 9. November 2021 sei aufgrund des Devolutiveffekts des Rekurses durch den Rekursentscheid des Gemeinderats C. vom 20. Dezember 2022 ersetzt worden. Insofern die Beschwerdeführer auch die Aufhebung des Entscheids der BBK beantragten, könne nicht darauf eingetreten werden.