Seite 7 3.1 Die Beschwerdeführer beantragten im Rekursverfahren in der Hauptsache, den Entscheid des Gemeinderats mit Einschluss des Entscheids der BBK G. aufzuheben und die Angelegenheit an die BBK G. zur weiteren Bearbeitung zurückzuweisen. Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, der Streitgegenstand umfasse lediglich die Frage, ob die zwei Schwellen und die vier Pfosten mit einem Abstand von 2.05 m auf der Strassenfläche auf der Parzelle Nr. 0001 entfernt werden müssten oder nicht.