3. Gemäss Art. 32 Abs. 1 ist zum Rekurs berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat oder durch das Gesetz dazu ermächtigt ist. Das Rechtschutzinteresse muss aktuell und praktisch sein (BGE 142 I 135 E. 1.3.1). Die Rekurrenten müssen aus dem beantragten Verfahrensausgang einen praktischen Nutzen ziehen, so dass ihre tatsächliche oder rechtliche Situation beeinflusst werden kann (BGE 141 II 307 E. 6.2; 140 II 214 E. 2.1).