Es ist damit nicht erkennbar, welche neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse, die sich nicht bereits aus den Akten ergeben, durch die beantragte Anhörung und Befragung gewonnen werden könnten. Eine öffentliche Verhandlung würde nichts zur Klärung der Angelegenheit beitragen. Sie erscheint daher weder notwendig noch zweckmässig. Zudem beschränkt sich das vorliegende Urteil auf die Frage, ob die Vorinstanz die Rekurse zurecht nicht materiell behandelt hat, womit ausschliesslich Rechtsfragen streitig sind.