2.2 Im vorliegenden Fall sind keine persönlichkeitsbezogenen Verhältnisse zu beurteilen, d.h. der persönliche Eindruck der Beschwerdeführer ist für die Entscheidfindung nicht von Bedeutung. Der Öffentlichkeitsgrundsatz beinhaltet zudem keinen Anspruch, dass bestimmte Beweismittel öffentlich und in Anwesenheit der Parteien abgenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 1). Es ist damit nicht erkennbar, welche neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse, die sich nicht bereits aus den Akten ergeben, durch die beantragte Anhörung und Befragung gewonnen werden könnten.