2. Die Beschwerdeführer beantragen die Durchführung eines Augenscheins, die persönliche Anhörung der Beschwerdeführer durch das Gericht nach Art. 6 EMRK sowie eine mündliche öffentliche Verhandlung. Begründet wird dies damit, dass die Beschwerdegegner bezweckten, mit ihren baulichen Massnahmen die Nutzung der D. mit Einschluss der Nutzung des Wendeplatzes auf der Parzelle Nr. 0002 einzuschränken bzw. für Blaulichtfahrzeuge zu verunmöglichen. Damit handle es sich bei der vorliegenden Streitsache um einen Anwendungsfall von Art. 6 Abs. 1 EMRK, womit die Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine persönliche Anhörung durch ein Gericht hätten.