Beide Konstellationen liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Soweit die Beschwerdeführer beantragen, es sei festzustellen, dass die Anbringung von Schwellen, Pfosten und/oder Fässern auf der D., Abschnitt Parzelle Nr. 0001, E. einer Bewilligung bedürfe, ist daher nicht auf die Beschwerde einzutreten.