Anders sähe es aus, wenn die Vorinstanz in einer Eventualbegründung erwogen hätte, selbst wenn auf den Rekurs einzutreten (gewesen) wäre, wäre er in materieller Sicht abzuweisen. In diesem Fall beurteilt das Obergericht auch die materielle Rechtslage (BGE 139 II 233 E. 3.2). Aus Gründen der Prozessökonomie kann das Beschwerdeverfahren ferner zudem ausnahmsweise auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende spruchreife