Das Obergericht prüft in einem solchen Fall nur, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Rechtsmittel nicht eingetreten ist. Ist dies zu bejahen, entscheidet es reformatorisch und bestätigt den Nichteintretensentscheid. Andernfalls urteilt es kassatorisch, weist die Sache an die Vorinstanz zurück und sieht von einer Beurteilung der Sache selbst ab (Urteile des Bundesgerichts 2C_603/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 1.2; 2C_694/2017 vom 13. Februar 2018 E. 1.2). Anders sähe es aus, wenn die Vorinstanz in einer Eventualbegründung erwogen hätte, selbst wenn auf den Rekurs einzutreten (gewesen) wäre, wäre er in materieller Sicht abzuweisen.