1.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht kann der Streitgegenstand gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren weder geändert noch erweitert werden (Art. 56 Abs. 1 VRPG e contrario). Ficht die beschwerdeführende Partei einen Nichteintretensentscheid oder einen Rechtsmittelentscheid an, der einen solchen bestätigt, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten bzw. zur Bestätigung des Nichteintretens geführt haben. Das Obergericht prüft in einem solchen Fall nur, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Rechtsmittel nicht eingetreten ist.