Nr. 0006 nicht auf die Benützung des betreffenden Strassenstücks angewiesen ist, ein schutzwürdiges Interesse an der Beseitigung der mutmasslichen Verkehrshindernisse hat. Dessen Legitimation wurde von den Vorinstanzen – soweit ersichtlich – nicht geprüft. Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, wie sich nachfolgend zeigen wird.