Um zu seinem Wohnhaus Assek. Nr. 0005 auf der Parzelle Nr. 0002 zu gelangen, ist der Beschwerdeführer 1 auf die Benützung dieses Strassenstücks angewiesen. Damit ist beim Beschwerdeführer 1 die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache gegeben, womit er durch den angefochtenen Rekursentscheid besonders berührt ist. Nicht ersichtlich ist jedoch, inwiefern der Beschwerdeführer 2, welcher als Eigentümer der Parzelle Nr. 0004 mit dem Wohnhaus Assek. Nr. 0006 nicht auf die Benützung des betreffenden Strassenstücks angewiesen ist, ein schutzwürdiges Interesse an der Beseitigung der mutmasslichen Verkehrshindernisse hat.