1. 1.1 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Obergericht nach Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) zur Behandlung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Vorinstanz zuständig ist. Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind als Adressaten des angefochtenen Rekursentscheides und Parteien in den vorinstanzlichen Verfahren formell beschwert. Der Beschwerdeführer 1 ist Eigentümer der an die Parzelle Nr. 0001 anstossenden Parzelle Nr. 0002, über welche das Strassenstück mit den strittigen Pfosten und Schwellen verläuft. Um zu seinem Wohnhaus Assek.