D. Dagegen liessen A1. und A2. mit Eingabe vom 30. November 2021 (act. 8.4.7) beim Departement Bau und Volkswirtschaft (DBV) Rekurs erheben, welches den Rekurs zuständigkeitshalber an den Gemeinderat C. weiterleitete. Darin beantragten sie, den Entscheid der BBK G. aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem verlangten sie, die Rekursgegner mittels superprovisorischen Massnahmen zu verpflichten, die beiden Schwellen und die vier Pfosten innert drei Tagen zu entfernen. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2021 (act. 8.4.8) wies der Gemeinderat C. das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab.