Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung Urteil vom 25. April 2024 Mitwirkende Obergerichtspräsident W. Kobler Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer Oberrichter E. Graf, P. Louis Obergerichtsschreiber D. Hofmann Verfahren Nr. O4V 23 18 Ort des Entscheids Trogen Beschwerdeführer 1 A1. Beschwerdeführer 2 A2. beide vertreten durch: RA AA. Beschwerdegegner B. vertreten durch: RA BB. Vorinstanz Departement Bau und Volkswirtschaft, Kasernenstrasse 17a, 9102 Herisau Vorvorinstanz Gemeinderat C. Gegenstand Baubewilligungspflicht Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft vom 18. August 2023 Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführer: 1. Der Rekursentscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 18. August 2022 (recte: 2023) betreffend Errichtung von Verkehrs- schikanen auf der D., Abschnitt Parzelle Nr. 0001, E., sei aufzuheben, mit Einschluss sämtlicher vorangegangener Entscheide bzw. der weiteren Teilentscheide. 2. Es sei festzustellen, dass die Anbringung von Schwellen, Pfosten und/oder Fässern auf der D., Abschnitt Parzelle Nr. 0001, E. einer Bewilligung bedarf a) nach den Vorschriften des Baugesetzes; und/oder b) nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts; eventualiter sei die Angelegenheit im Sinn der nachfolgenden Ausführungen an die Vorinstanz zur nochmaligen Prüfung zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Beschwerdeverfahren und für die bei- den vorangegangenen Rekursverfahren. b) der Beschwerdegegner: 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, sofern überhaupt darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) und unter solidarischer Haftbar- keit zulasten der Beschwerdeführer 1 und 2. c) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. d) der Vorvorinstanz: Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Sachverhalt A. B. sind Grundeigentümer der Parzelle Nr. 0001, Gemeinde F. Gemäss kommunalem Zonenplan Nutzung liegt die Parzelle am nördlichen Bauzonenrand des Weilers E. in der Wohnzone W2a. Die Parzelle Nr. 0001 wird wie die östlich angrenzende Parzelle Nr. 0002, welche sich im Eigentum von A1. befindet, über eine Privatstrasse erschlossen, die bei der Parzelle Nr. 0003 nordöstlich von der D. abzweigt. Diese Privatstrasse ist wie die D. nicht ausparzelliert, sondern bildet Bestandteil der Parzellen, über welche sie verläuft. Seite 2 Orthofoto GIS AR 2022 (nordorientiert), die Parzelle Nr. 0001 ist rot markiert B. Nachdem auf dem auf der Parzelle Nr. 0001 liegenden Strassenteil vier Pfosten und zwei Schwellen angebracht worden waren, beantragten A1. und A2. (Grundeigentümer der südlich anstossenden Parzelle Nr. 0004) mit Schreiben vom 3. Oktober 2021 (act. 9.1.6) bei der Baubewilligungskommission (nachfolgend: BBK) G., umgehend die Entfernung der Anlagen zu veranlassen. C. Mit Schreiben vom 9. November 2021 (act. 9.1.7) stellte die BBK G. fest, dass die aus- geführten baulichen Massnahmen keine planungsrechtlichen oder baupolizeilichen Auswir- kungen hätten, womit sie nicht bewilligungspflichtig seien. D. Dagegen liessen A1. und A2. mit Eingabe vom 30. November 2021 (act. 8.4.7) beim Departement Bau und Volkswirtschaft (DBV) Rekurs erheben, welches den Rekurs zuständigkeitshalber an den Gemeinderat C. weiterleitete. Darin beantragten sie, den Entscheid der BBK G. aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem verlangten sie, die Rekursgegner mittels superprovisorischen Massnahmen zu verpflichten, die beiden Schwellen und die vier Pfosten innert drei Tagen zu entfernen. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2021 (act. 8.4.8) wies der Gemeinderat C. das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab. Seite 3 E. Nach der Durchführung eines Rekursaugenscheins beantragten A1. und A2. mit Eingabe vom 21. August 2021 (act. 8.1.2) beim Gemeinderat erneut, die Rekursgegner mittels superprovisorischen Massnahmen zu verpflichten, die beiden Schwellen und die vier Pfosten innert drei Tagen zu entfernen. Mit Entscheid vom 29. August 2021 (act. 8.1.1) wies der Gemeinderat C., das Gesuch erneut ab. Dagegen liessen A1. und A2. mit Eingabe vom 18. September 2022 (act. 8.1) beim Departement Bau und Volkswirtschaft Rekurs erheben u.a. mit dem Antrag, den Entscheid des Gemeinderats aufzuheben und vorsorgliche Massnahmen zu verfügen. F. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2022 (act. 9.1.1) wies der Gemeinderat C. den Rekurs vom 30. November 2021 ab. Dagegen liessen A1. und A2. mit Eingabe vom 12. Januar 2023 (act. 9.1) beim Departement Bau und Volkswirtschaft Rekurs erheben u.a. mit dem Antrag, den Entscheid des Gemeinderats aufzuheben und die Angelegenheit an die BBK G. zur weiteren Bearbeitung zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass das Anbringen von Schwellen und von Pfosten, erstellt auf der Fahrbahn der D. auf der Parzelle Nr. 0001, der Bewilligungspflicht unterliege. G. Mit Entscheid vom 18. August 2023 (act. 2.12) vereinigte das Departement Bau und Volks- wirtschaft die beiden Rekursverfahren zu einem Verfahren. Den Rekurs vom 18. September 2022 wies es betreffend den Antrag auf Durchführung eines Augenscheins ab. Im Übrigen schrieb es diesen infolge Gegenstandslosigkeit ab. Auch der Rekurs vom 12. Januar 2023 wurde betreffend den Antrag auf Durchführung eines Augenscheins abgewiesen und im Übrigen infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, soweit darauf eingetreten wurde. H. Gegen diesen Entscheid liessen A1. und A2. (im Folgenden: Beschwerdeführer 1 und 2), vertreten durch RA AA., mit Eingabe vom 18. September 2023 (act. 1) beim Obergericht Beschwerde erheben, wobei sie eingangs erwähnte Rechtsbegehren stellten. I. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2023 (act. 6), 12. Oktober 2023 (act. 7) und 28. November 2023 (act. 11) liessen sich der Gemeinderat C. (im Folgenden: Vorvorinstanz), das Departement Bau und Volkswirtschaft (im Folgenden: Vorinstanz) sowie B. (im Folgenden: Beschwerdegegner), vertreten durch RA BB., mit eingangs erwähnten Rechtsbegehren zur Beschwerde vernehmen. Es folgten weitere Eingaben der Beschwerdeführer (act. 17) und der Beschwerdegegner (act. 18). J. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen näher eingegangen. Seite 4 Erwägungen 1. 1.1 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Obergericht nach Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) zur Behandlung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Vorinstanz zuständig ist. Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind als Adressaten des angefochtenen Rekursentscheides und Parteien in den vorinstanzlichen Verfahren formell beschwert. Der Beschwerdeführer 1 ist Eigentümer der an die Parzelle Nr. 0001 anstossenden Parzelle Nr. 0002, über welche das Strassenstück mit den strittigen Pfosten und Schwellen verläuft. Um zu seinem Wohnhaus Assek. Nr. 0005 auf der Parzelle Nr. 0002 zu gelangen, ist der Beschwerdeführer 1 auf die Benützung dieses Strassenstücks angewiesen. Damit ist beim Beschwerdeführer 1 die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache gegeben, womit er durch den angefochtenen Rekursentscheid besonders berührt ist. Nicht ersichtlich ist jedoch, inwiefern der Beschwerdeführer 2, welcher als Eigentümer der Parzelle Nr. 0004 mit dem Wohnhaus Assek. Nr. 0006 nicht auf die Benützung des betreffenden Strassenstücks angewiesen ist, ein schutzwürdiges Interesse an der Beseitigung der mutmasslichen Verkehrshindernisse hat. Dessen Legitimation wurde von den Vorinstanzen – soweit ersichtlich – nicht geprüft. Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, wie sich nachfolgend zeigen wird. 1.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht kann der Streitgegenstand gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren weder geändert noch erweitert werden (Art. 56 Abs. 1 VRPG e contrario). Ficht die beschwerdeführende Partei einen Nichteintretensentscheid oder einen Rechtsmittelentscheid an, der einen solchen bestätigt, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten bzw. zur Bestätigung des Nichteintretens geführt haben. Das Obergericht prüft in einem solchen Fall nur, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Rechtsmittel nicht eingetreten ist. Ist dies zu bejahen, entscheidet es reformatorisch und bestätigt den Nichteintretens- entscheid. Andernfalls urteilt es kassatorisch, weist die Sache an die Vorinstanz zurück und sieht von einer Beurteilung der Sache selbst ab (Urteile des Bundesgerichts 2C_603/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 1.2; 2C_694/2017 vom 13. Februar 2018 E. 1.2). Anders sähe es aus, wenn die Vorinstanz in einer Eventualbegründung erwogen hätte, selbst wenn auf den Rekurs einzutreten (gewesen) wäre, wäre er in materieller Sicht abzuweisen. In diesem Fall beurteilt das Obergericht auch die materielle Rechtslage (BGE 139 II 233 E. 3.2). Aus Gründen der Prozessökonomie kann das Beschwerdeverfahren ferner zudem ausnahmsweise auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende spruchreife Seite 5 Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Vorinstanz zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501 E. 1.2; MICHEL DAUM, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 28 zu Art. 20a VRG). Beide Konstellationen liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Soweit die Beschwerdeführer beantragen, es sei festzustellen, dass die Anbringung von Schwellen, Pfosten und/oder Fässern auf der D., Abschnitt Parzelle Nr. 0001, E. einer Bewilligung bedürfe, ist daher nicht auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Beschwerdeführer beantragen die Durchführung eines Augenscheins, die persönliche Anhörung der Beschwerdeführer durch das Gericht nach Art. 6 EMRK sowie eine mündliche öffentliche Verhandlung. Begründet wird dies damit, dass die Beschwerdegegner bezweckten, mit ihren baulichen Massnahmen die Nutzung der D. mit Einschluss der Nutzung des Wendeplatzes auf der Parzelle Nr. 0002 einzuschränken bzw. für Blaulichtfahrzeuge zu verunmöglichen. Damit handle es sich bei der vorliegenden Streitsache um einen Anwendungsfall von Art. 6 Abs. 1 EMRK, womit die Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine persönliche Anhörung durch ein Gericht hätten. 2.1 Vorab gilt es festzuhalten, dass das kantonale Recht keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung einräumt. Art. 55 des Justizgesetzes (bGS 145.31) befasst sich nicht mit dem Anspruch auf eine Verhandlung, sondern mit deren Ausgestaltung ("öffentlich"). Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten mit Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung indes nicht absolut. Die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts lässt ein Absehen von einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung zu, wenn die Angelegenheit ohne Weiteres aufgrund der Akten sowie der schriftlichen Parteivorbringen beurteilt werden kann, wenn sich keine Tatfragen – insbesondere keine Fragen der Beweiswürdigung –, sondern reine Rechts- oder Zulässigkeitsfragen mit geringer Tragweite stellen oder wenn der Streitgegenstand komplexe technische Fragen betrifft. Hingegen ist eine öffentliche und mündliche Verhandlung notwendig, wenn die Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung erforderlich ist, wenn die Beurteilung der Angelegenheit vom persönlichen Eindruck abhängt oder wenn das Gericht weitergehende Abklärungen zu gewissen Punkten treffen muss. Ob eine öffentliche und mündliche Verhandlung durchzuführen ist, beurteilt sich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. Urteil des EGMR Ramos Nunes de Carvalho e Sá Seite 6 gegen Portugal vom 6. November 2018 [Nr. 55391/13, Nr. 57728/13 und Nr. 74041/13] § 190 ff.; BGE 147I 153 E. 3.5.1; 144 III 442 E. 2.6 S. 447; 136 I 279 E. 1 S. 281; 124 I 322 E. 4a S. 324; Urteile des Bundesgerichts 2E_1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 2.2.2; 8C_136/2018 vom 20. November 2018 E. 4.2; 2C_608/2017 vom 24. August 2018 E. 4.4.1; 1C_461/2017 vom 27. Juni 2018 E. 3.4). 2.2 Im vorliegenden Fall sind keine persönlichkeitsbezogenen Verhältnisse zu beurteilen, d.h. der persönliche Eindruck der Beschwerdeführer ist für die Entscheidfindung nicht von Bedeutung. Der Öffentlichkeitsgrundsatz beinhaltet zudem keinen Anspruch, dass bestimmte Beweismittel öffentlich und in Anwesenheit der Parteien abgenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 1). Es ist damit nicht erkennbar, welche neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse, die sich nicht bereits aus den Akten ergeben, durch die beantragte Anhörung und Befragung gewonnen werden könnten. Eine öffentliche Verhandlung würde nichts zur Klärung der Angelegenheit beitragen. Sie erscheint daher weder notwendig noch zweckmässig. Zudem beschränkt sich das vorliegende Urteil auf die Frage, ob die Vorinstanz die Rekurse zurecht nicht materiell behandelt hat, womit ausschliesslich Rechtsfragen streitig sind. Die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse ergeben sich im Übrigen vollständig aus den Verfahrensakten sowie dem allgemeinnotorischen Geoportal (Urteil des Bundesgerichts 1C_593/2020 vom 12. Mai 2021 E. 2.1). Demzufolge sind die Anträge auf Durchführung eines Augenscheins, die persönliche Anhörung der Beschwerdeführer sowie eine mündliche öffentliche Verhandlung abzuweisen. 3. Gemäss Art. 32 Abs. 1 ist zum Rekurs berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat oder durch das Gesetz dazu ermächtigt ist. Das Rechtschutzinteresse muss aktuell und praktisch sein (BGE 142 I 135 E. 1.3.1). Die Rekurrenten müssen aus dem beantragten Verfahrensausgang einen praktischen Nutzen ziehen, so dass ihre tatsächliche oder rechtliche Situation beeinflusst werden kann (BGE 141 II 307 E. 6.2; 140 II 214 E. 2.1). An einem entsprechenden Interesse mangelt es insbesondere, wenn der angefochtene Hoheitsakt im Zeitpunkt der Beurteilung bereits vollstreckt oder sonst gegenstandslos geworden ist (Urteile des Bundesgerichts 1C_607/2018 vom 21. April 2020 E. 1.2; 1C_453/2008 vom 12. Februar 2008 E. 1.2). Fällt das aktuelle Interesse im Verlaufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.1). Ausnahmsweise kann auf ein aktuelles praktisches Interesse verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.1). Seite 7 3.1 Die Beschwerdeführer beantragten im Rekursverfahren in der Hauptsache, den Entscheid des Gemeinderats mit Einschluss des Entscheids der BBK G. aufzuheben und die Angelegenheit an die BBK G. zur weiteren Bearbeitung zurückzuweisen. Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, der Streitgegenstand umfasse lediglich die Frage, ob die zwei Schwellen und die vier Pfosten mit einem Abstand von 2.05 m auf der Strassenfläche auf der Parzelle Nr. 0001 entfernt werden müssten oder nicht. Der Entscheid der BBK G. vom 9. November 2021 sei aufgrund des Devolutiveffekts des Rekurses durch den Rekursentscheid des Gemeinderats C. vom 20. Dezember 2022 ersetzt worden. Insofern die Beschwerdeführer auch die Aufhebung des Entscheids der BBK beantragten, könne nicht darauf eingetreten werden. Ursprünglich nicht beantragt und damit auch nicht Gegenstand des Rekursverfahrens bilde die allgemeine Frage, ob die Errichtung von Verkehrshindernissen oder die bauliche Verengung der Fahrbahn von nicht gewidmeten Privatstrassen eine Bewilligungspflicht auslöse. Aus den Rekursakten ergebe sich, dass die streitgegenständlichen Schwellen und Pfosten derzeit nicht mehr vorhanden seien. Die Fahr- bahnbreite der Strasse auf Parzelle Nr. 0001 werde mittlerweile aber durch Fässer begrenzt, welche fest mit dem Boden verbunden und mit Kies oder Beton gefüllt seien. Bei einem Fass handle es sich jedoch eindeutig nicht um einen Pfosten, selbst wenn es fest mit dem Boden verbunden sein sollte. Die derzeit bestehende Fahrbahnverengung durch Fässer liege damit ausserhalb des Streitgegenstands. Folglich könne im vorliegenden Rekursverfahren nicht über die Entfernung der Fässer entschieden werden, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten sei. 3.2 Die Beschwerdeführer begründen die Beschwerde damit, dass die Beschwerdegegner seit Herbst 2021 bis heute die Verkehrsschikanen mehrfach aufgestellt bzw. diese in den Unter- grund eingebaut hätten, um damit die Durchfahrt zu behindern bzw. zu verhindern (Blaulicht- fahrzeuge; Schneeräumung). Somit bestünde offenkundig ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung, ob bzw. dass diese baulichen Massnahmen bewilligungspflichtig seien. 3.3 Wie die Vorinstanz und die Beschwerdegegner zutreffend ausführen, wurde das Verfahren mit dem Schreiben der Beschwerdeführer vom 3. Oktober 2021 eingeleitet. In diesem haben sie bei der BBK G. beantragt, die zwei Schwellen und die vier Pfosten mit einem Abstand von 2.05 m auf der Strassenfläche auf der Parzelle Nr. 0001 zu entfernen. Die BBK G. kam mit Entscheid vom 9. November 2021 zum Schluss, dass die ausgeführten baulichen Massnahmen keine planungsrechtlichen oder baupolizeilichen Auswirkungen hätten, womit sie nicht bewilligungspflichtig seien. Mit Entscheid vom 29. August 2021 wies der Gemeinderat C. den Antrag, die Rekursgegner mittels superprovisorischen Massnahmen zu verpflichten, die beiden Schwellen und die vier Pfosten innert drei Tagen zu entfernen, ab. Seite 8 Mit Rekurs vom 18. September 2022 beantragten die Beschwerdeführer bei der Vorinstanz, den Entscheid des Gemeinderats aufzuheben und vorsorgliche Massnahmen zu verfügen. Mit Rekursentscheid vom 20. Dezember 2022 wies der Gemeinderat C. den Rekurs der Beschwerdeführer in der Hauptsache ab und bestätigte den Entscheid der BBK G. vom 9. November 2021, womit er die Bewilligungspflicht der zwei Schwellen und vier Pfosten ebenfalls verneinte. Im dagegen gerichteten Rekurs bei der Vorinstanz stellten die Beschwerdeführer den Hauptantrag, den Entscheid des Gemeinderats C. vom 20. Dezember 2022 mit Einschluss des Entscheids der BBK G. vom 9. November 2021 aufzuheben. Dementsprechend sei a) der Rekurs gegen den Entscheid der BBK G. vom 9. November 2021 gutzuheissen; und b) die Angelegenheit im Sinn der nachfolgenden Ausführungen an die BBK G. zur weiteren Bearbeitung zurückzuweisen. 3.4 Es ist offenkundig, dass zum Zeitpunkt des Rekursentscheids des DBV aufgrund der vorherigen Entfernung der strittigen Pfosten und Schwellen weder am Erlass der vorsorglichen Massnahmen noch an der Behandlung der Hauptanträge ein schutzwürdiges Interesse bestand. Die Beschwerdeführer zogen daher aus den gestellten Rechtsbegehren keinen praktischen Nutzen mehr. Sie legen auch nicht dar, dass im vorinstanzlichen Verfahren ausnahmsweise auf ein aktuelles praktisches Interesse verzichtet werden konnte, zumal von ihnen nicht bestritten wird, die Pfosten und Schwellen während des hängigen Verfahrens eigenmächtig entfernt zu haben (vgl. dazu auch das Schreiben der Beschwerdegegner im Rekursverfahren vom 20. April 2023; act. 9.14). Die Vorinstanz hat damit zurecht ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Rekurse verneint. Da die Pfosten und Schwellen offenbar bereits beim Eingang des Rekurses vom 12. Januar 2023 entfernt waren (vgl. S. 12 der Rekurseingabe) war bereits zu diesem Zeitpunkt kein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung dieses Rekurses vorhanden. Das Rechtsbegehren 1 wäre damit durch Nichteintretensentscheid zu erledigen gewesen. Dieser Umstand spielt jedoch insofern keine Rolle, da die Beschwerdeführer, welche die Pfosten und Schwellen entfernt haben, auch als Verursacher einer allfälligen Gegenstandslosigkeit als unterliegend gelten (KASPAR PLÜSS, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 31 zu § 17). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit die Beschwerdeführer beanstanden, dass die Vorinstanz die Rekurse in der Hauptsache nicht behandelt habe. 4. Der Erlass einer Feststellungsverfügung ist nur zulässig, wenn ein schutzwürdiges, mithin rechtliches Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nachgewiesen ist, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 137 II 199 E. 6.5; 135 II 60 E. 3.3.2; 132 V 166 E. 7). Seite 9 Das Feststellungsinteresse besteht darin, einen Nachteil abzuwenden, den die betreffende Person ansonsten treffen würde. Praktisch im Vordergrund steht das Interesse, dank der vorzeitigen Rechtsabklärung das Risiko nachteiliger, zumeist finanzieller Dispositionen, zu vermeiden. Die Rechtsklärung hat sich stets auf konkrete (Rechts-)Fragen zu beziehen. Es ist unzulässig, mittels einer Feststellungsverfügung eine abstrakte Normenkontrolle einzuführen, Rechtsgutachten zu erwirken, Grundsatzentscheide herbeizuführen oder abstrakte, theoretische Fragen zu klären (WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 2331). 4.1 Die Beschwerdeführer beantragten mit Rekurs vom 12. Januar 2023 im Eventualantrag die Feststellung, dass das Anbringen von Schwellen und von Pfosten, erstellt auf der Fahrbahn der D. auf der Parzelle Nr. 0001, der Bewilligungspflicht unterliege a) gemäss dem Baurecht; und/oder b) gemäss dem Strassenverkehrsrecht. Begründet wurde dieses Eventualbegehren damit, dass die Verkehrsschikanen und Hinder- nisse derzeit entfernt seien. Die Gegenseite habe diese indessen bereits mehrfach wieder aufgestellt, teilweise gleich, teilweise in geänderter Form. Die Situation vor Ort könne deshalb bereits in nächster Zeit wieder anders sein. Aus diesen Gründen sei das Rechtschutzinteresse der Rekurrenten unverändert gegeben. Die rechtliche Klarstellung durch die Rekursinstanz sei weiterhin erforderlich und aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendig. Die Vorgehensweise der Rekursgegner sei nicht nur formell rechtswidrig, sondern auch materiell-rechtlich. 4.2 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass zwar durchaus Anzeichen dafür bestünden, dass in der nächsten Zeit erneut Pfosten oder Schwellen montiert würden. Aktuell werde die Fahrbahnbreite durch Fässer begrenzt. Vorliegend müsste ein Grundsatzentscheid gefällt werden, worin über die Baubewilligungspflicht von Pfosten in der Strasse im Allgemeinen entschieden würde. Dies sei bei Feststellungsentscheiden nicht zulässig. Des Weiteren würden die Rekurrenten nicht darlegen, inwiefern sie ohne die Feststellung über die Baubewilligungspflicht nicht leicht wiedergutzumachende Dispositionen treffen sollten. Damit fehle es an einem Rechtsschutzinteresse. Für strassenverkehrsrechtliche Bewilligungen sei die Vorinstanz zudem nicht zuständig. Damit könne auf den Antrag in Ziff. 2 des Rekurses nicht eingetreten werden. 4.3 In der Beschwerde machen die Beschwerdeführer geltend, dass derzeit zwei weisse Fässer die Zufahrt zum Grundstück Nr. 0002 behinderten. Die Verkehrshindernisse hätten Seite 10 verhindert, dass anlässlich eines Notfalls des Beschwerdeführers 1 am 30. Juni 2023 das Blaulicht-Fahrzeug bis zur Liegenschaft habe fahren können. Die Argumentation der Vorinstanz sei als überspitzter Formalismus zu betrachten. Ob es sich um Pfosten und/oder Bodenschwellen und/oder Fässer handle oder ob der Abstand 2.00 m oder 2.05 m betrage, sei unerheblich, weil der Kern der baulichen Veränderungen stets der Gleiche sei und sich die genau gleichen Rechtsfragen stellten. Die Beschwerdegegner müssten während des laufenden Rechtsverfahrens lediglich Lage, Standort oder Art der Verkehrshindernisse ändern, und schon wäre das Verfahren wieder "gegenstandslos". Durch den Vorfall vom 30. Juni 2023 sei belegt, dass die Beschwerdeführer offensichtlich ein Feststellungsinteresse an der Klärung der hängigen Rechtsfragen hätten, zumal die Beschwerdegegner angekündigt hätten, nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Bewilligungspflicht wieder Pfosten aufzustellen. Zudem seien bei der Staatsanwaltschaft mehrere Strafanzeigen hängig, für deren Bearbeitung genau die Vorfrage "bewilligungspflichtig" entscheidend sei. Die Verkehrshindernisse seien sowohl nach dem Raumplanungsrecht als auch nach dem Strassenverkehrsrecht bewilligungspflichtig. 4.4 Die Beschwerdegegner machen dagegen u.a. geltend, der Antrag der Beschwerdeführer gemäss Schreiben an die BBK vom 3. Oktober 2021 habe gelautet, die zwei Schwellen und die vier Pfosten zu entfernen. Diesen Antrag hätten die Beschwerdeführer nie modifiziert, womit die Fässer nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien. Zudem hätten die Beschwerdeführer mutmasslich die Entfernung der Schwellen und Pfosten veranlasst. Mit dem Beseitigen der Schwellen und Pfosten hätten die Beschwerdeführer, was sie begehrt hätten, womit ihr schutzwürdiges Interesse am Rekurs grundsätzlich dahingefallen sei. Diese hätten ihr Rechtsbegehren im Rekursverfahren an die veränderten Gegebenheiten anpassen können. Die Frage der Bewilligungspflicht sei für das Strafverfahren nicht von Belang, da sich der Beschwerdeführer 1 mutmasslich mehrmals der Sachbeschädigung schuldig gemacht habe, indem er die Pfosten und Schwellen beseitigt und diese dabei beschädigt habe. Die Beschwerdegegner seien der Überzeugung, dass das Anbringen der Pfosten und Schwellen nicht bewilligungspflichtig sei. 4.5 Vorab gilt es festzuhalten, dass die Vorinstanz ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung der Feststellungsanträge schon deshalb verneinen konnte, weil die Beschwerdeführer die streitgegenständlichen Pfosten und Schwellen eigenmächtig entfernt hatten. Mit der Vorinstanz ist im Weiteren darin übereinzugehen, dass die Feststellung der Bewilligungspflicht der nicht mehr vorhandenen Pfosten und Schwellen einem Grundsatzentscheid oder der Erwirkung eines Rechtsgutachtens gleichkommen würde, worauf die Vorinstanz als Rechtsmittelbehörde nicht eintreten konnte. Was die bestehenden Fässer anbelangt, so können die Beschwerdeführer deren Entfernung mittels Seite 11 Gestaltungsbegehren bei der BBK G. beantragen. Nach Ansicht des Obergerichts ist für eine entsprechende Verfügung der Baubewilligungsbehörde keine vorgängige Feststellung der Bewilligungspflicht erforderlich, dürfen doch Bauten und Anlagen nach Art. 116 Abs. 1 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (BauG, bGS 721.1) und Art. 34 Abs. 1 des Baureglements (BauR) weder Personen noch Sachen gefährden und darf die Sicherheit des Verkehrs durch Bauten und Anlagen nicht beeinträchtigt werden (Art. 23 Abs. 1 BauR). Diese baupolizeilichen Vorschriften gelten unabhängig davon, ob es sich um eine Privatstrasse handelt oder ob die baulichen Vorkehren bewilligungspflichtig sind. Mit anderen Worten müsste eine baupolizeiliche Überprüfung bei einem entsprechenden Gesuch auch erfolgen, wenn keine Bewilligungspflicht vorliegt und die BBK G. hätte in einer rekursfähigen Verfügung über die Beseitigung der jeweiligen Bauten und Anlagen zu befinden (vgl. dazu auch Art. 38 Abs. 4 der Bauverordnung, BauV, bGS 721.11). Die Vorinstanz ist damit zurecht nicht auf die Feststellungsanträge eingetreten, womit die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist. 5. Zusammenfassend ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht auf die Rekurse eintrat bzw. diese infolge Gegenstandslosigkeit abschrieb. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Da die Beschwerdeführer mit ihren Anträgen nicht durchdringen, ist ihnen für das Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr aufzuerlegen. Sie haften solidarisch (Art. 19 Abs. 2 VRPG) In Anwendung von Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2) erscheint dafür eine Gebühr von Fr. 2‘500.-- angemessen. Der Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- wird angerechnet. 7. 7.1 Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für die notwendigen Kosten und Auslagen. Die Entschädigung setzt sich zusammen aus einem Honorar und den Barauslagen; die Mehrwertsteuer wird als Zuschlag in Rechnung gestellt (Art. 3 der Verordnung über den Anwaltstarif, AT, bGS 145.53). In Verfahren vor dem Obergericht in Verwaltungssachen wird das Honorar pauschal festgelegt (Art. 13 Abs. 1 lit. c AT) und beträgt Fr. 1‘000.-- bis Fr. 10‘000.-- (Art. 16 Abs. 1 AT). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens richtet sich das Honorar nach den besonderen Umständen des Falles. In Betracht fallen namentlich Art und Umfang der Bemühungen, die Schwierigkeiten des Falles sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten (Art. 17 AT). Grundsätzlich kann die mögliche Bandbreite der Honorare unterteilt werden in Seite 12 a) einfache, unterdurchschnittlich aufwändige Fälle, in denen ein Honorar von Fr. 1‘000.-- bis zu Fr. 4‘000.-- zu sprechen ist; b) mittlere Fälle, die durchschnittlich schwierige Rechts- und/oder Sachverhaltsfra- gen betreffen und einen durchschnittlichen Aufwand benötigten, in denen ein Honorar in der Grössenordnung von Fr. 4‘000.-- bis Fr. 7‘000.-- angemessen er- scheint; und c) schwierige Fälle sowohl bezüglich Sachverhalts- und/oder Rechtsfragen, in denen überdurchschnittlich umfangreiche Eingaben notwendig waren und umfangreiche Akten zu studieren waren, was ein Honorar von Fr. 7‘000.-- bis Fr. 10‘000.--, bzw. in aussergewöhnlichen Fällen bis zu Fr. 15‘000.-- rechtfertigt. 7.2 Vorliegend ist das Honorar innerhalb des für die erste Fallgruppe – mit einfachen Rechtsfragen und unterdurchschnittlichem Aufwand – geltenden Rahmens von bis zu Fr. 4‘000.-- festzulegen. RA BB., der die Beschwerdegegner im vorliegenden Beschwerdeverfahren vertrat, hat eine Kostennote in der Höhe von Fr. 3'920.30 (inkl. Bar- auslagen und Mehrwertsteuer) eingereicht (act. 19). Das geltend gemachte Honorar von Fr. 3'500.-- liegt im Bereich der genannten Bandbreite. Dazu kommen Barauslagen von pauschal 4%, was zu einem Betrag von Fr. 3'640.-- führt. Weil die Beschwerdegegner Wohnsitz im Ausland haben, ist die Mehrwertsteuer nicht hinzuzurechnen (BGE 141 III 560 E. 3 e contrario = Pra 2016 Nr. 74; vgl. auch das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts Zürich über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006 Ziffer 2.1.1). Einen anderslautenden Staatsvertrag haben die Beschwerdegegner nicht nachgewiesen. Die Parteientschädigung beläuft sich somit auf Fr. 3'640.-- und geht ausgangsgemäss zulasten der Beschwerdeführer 1 und 2, wiederum unter solidarischer Haftung. Seite 13 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A1. und A2. wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Den Beschwerdeführern wird unter solidarischer Haftung eine Entscheidgebühr von Fr. 2'500.-- auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- wird angerechnet. 3. A1. und A2. werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, B. eine Parteientschädigung von Fr. 3'640.-- (Barauslagen inbegriffen, keine Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Mitteilung an: - RA AA., mit Gerichtsurkunde - RA BB., mit Gerichtsurkunde - Departement Bau und Volkswirtschaft, eingeschrieben - Gemeinderat C., eingeschrieben Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Daniel Hofmann versandt am: 29. April 2024 Seite 14