2. Der B. AG wird eine Entscheidgebühr von Fr. 3‘500.-- auferlegt. 3. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 3‘500.-- zurückzuerstatten. 4. Die B. AG wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 5'043.90 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen. 5. In Bezug auf die Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.