118 BauG bestehen könnte, hat die Beschwerdegegnerin nicht dargetan und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig kann in diesem Beschwerdeverfahren über einen Ausnützungstransfer entschieden werden (Art. 1 Abs. 5 BauV), zumal das geltende Baureglement gar keinen solchen vorsieht. Die Behebung dieses Mangels erfordert eine wesentliche Projektänderung und damit ein neues Baugesuch (Art. 41 Abs. 2 BauV), weshalb eine Korrektur durch Auflagen oder Bedingungen nicht in Frage kommt (AR GVP 23/2011 Nr. 3566, S. 47). Damit erweist sich das Bauvorhaben in der vorliegenden Form nicht als bewilligungsfähig.