5.7 Daraus ergibt sich, dass aufgrund der auf der Parzelle Nr. 0001 zulässigen Ausnützungsziffer von 0.5 lediglich ein Bauvorhaben mit einer Bruttogeschossfläche von maximal 4'930 m2 (0.5 x 9860 m2) realisiert werden kann. Die geplanten anrechenbaren Bruttogeschossflächen im Umfang von mindestens 5030 m2 übersteigen diesen Wert beträchtlich. Dass dafür ein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 118 BauG bestehen könnte, hat die Beschwerdegegnerin nicht dargetan und ein solcher ist auch nicht ersichtlich.