Auch diese Fläche wurde von der Beschwerdegegnerin weder im Rekursnoch im Beschwerdeverfahren rechnerisch nachgewiesen und offenbar von der Vorinstanz ohne Würdigung übernommen, obschon der Beschwerdeführer mit der Stellungnahme vom 26. Juni 2023 eine Flächenberechnung gemäss Umgebungsplan (act. 4.7) eingereicht hat, woraus sich eine Strassenfläche von insgesamt 490 m2 ergibt. Diese vorgenommene Bemessung und Berechnung erscheint plausibel, womit mangels rechnerischen Nachweises durch die Beschwerdegegnerin von deren Korrektheit auszugehen ist (vgl. dazu auch Art. 10 Abs. 4 VRPG). Infolgedessen steht für das Bauvorhaben anstatt 9'941 m2 nur eine anrechen-