5.6 Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz sind zutreffend davon ausgegangen, dass die Strassenflächen auf der Parzelle Nr. 0001, welche Drittgrundstücke miterschliessen, von der anrechenbaren Landfläche abzuziehen sind. Diesbezüglich hält die Beschwerdegegnerin erstmals mit E-Mail vom 2. Juni 2023 fest, dass die Strassenfläche 409 m2 betrage. Auch diese Fläche wurde von der Beschwerdegegnerin weder im Rekursnoch im Beschwerdeverfahren rechnerisch nachgewiesen und offenbar von der Vorinstanz ohne Würdigung übernommen, obschon der Beschwerdeführer mit der Stellungnahme vom 26. Juni 2023 eine Flächenberechnung gemäss Umgebungsplan (act.