Damit weist der betreffende Raum eine Nettobodenfläche von ca. 9.7 m2 auf. Da die übrigen wohnhygienischen Voraussetzungen für Wohnräume eingehalten sind, ist diese minimale Unterschreitung der Nettobodenfläche als unwesentlich zu bezeichnen, zumal der Raum mitten in der Wohnung und innerhalb der Wärmedämmung zu liegen kommt. Der Raum könnte damit ohne Weiteres als Büro-Arbeitsplatz, Ankleide- oder Bastelraum benutzt werden. Unter diesen Umständen ist von einer Anrechenbarkeit dieses "Réduits" auszugehen, womit mindestens 9.7 m2 zusätzlich an die massgebliche Bruttogeschossfläche anzurechnen sind.