Was den als "Réduit" bezeichneten Raum in der Wohnung D.2.01 in Level 03 anbelangt, ist dem Beschwerdeführer ebenfalls zuzustimmen, dass bei diesem (wie auch den anderen Räumen) die vor dem Fenster liegende Fläche zur Bruttogeschossfläche dazuzurechnen ist. Der Grund liegt darin, dass nur bei abgeschrägten Räumen Geschossflächen, die eine lichte Raumhöhe von weniger als 1.50 m aufweisen, von der Anrechnung ausgenommen werden (Art. 1 Abs. 2 BauV). Damit weist der betreffende Raum eine Nettobodenfläche von ca. 9.7 m2 auf.