sowie Ziff. 15 der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 13. März 2023, act. 14.8). Folglich können die Querschnitte der Aussenwände bei den einzelnen "Réduits" nicht nochmals zum Abzug gebracht werden. Die modifizierte Fläche der Abstellräume von 208 m2 ist damit entgegen Art. 47 Abs. 1 lit. a BauV rechnerisch nicht nachgewiesen. Daher ist mit dem Beschwerdeführer darin übereinzugehen, dass die Fläche Seite 10 der "Réduits" gemäss den aufgelegten Baueingabeplänen insgesamt 154.60 m2 und nicht 208 m2 beträgt (act. 4.6).