Von der ursprünglichen Bruttogeschossfläche zieht die Beschwerdegegnerin in der Berechnung vom 2. Juni 2023 neu 208 m2 für […] Abstellräume ab, ohne diese Fläche rechnerisch oder planerisch zu belegen. Soweit die über volle Kognition verfügende Vorinstanz diese Flächenangabe überhaupt überprüft hat, schien sie in E. 5e des angefochtenen Entscheids offenbar übersehen zu haben, dass die Konstruktionsstärke der Wände bereits bei der ursprünglichen Berechnung der Bruttogeschossfläche abgezogen wurde (vgl. dazu die Baueingabepläne 1:100 Level -01, 00, 01, 02 und 03 und die ursprüngliche Ausnützungsberechnung, act. 4.13; sowie Ziff.