5.5 Wie bereits oben in E. 3 erwähnt, liess die Beschwerdegegnerin der Vorinstanz mit E-Mail vom 2. Juni 2023 eine modifizierte Ausnützungsberechnung zustellen. Vorab gilt es dazu festzuhalten, dass die erforderlichen rechnerischen Nachweise und die Raumaufteilung nach Art. 47 Abs. 1 lit. a und c BauV Bestandteil des Baugesuchs bilden müssen und damit grundsätzlich nicht erstmals in einem Rechtsmittelverfahren beurteilt werden können. Von der ursprünglichen Bruttogeschossfläche zieht die Beschwerdegegnerin in der Berechnung vom 2. Juni 2023 neu 208 m2 für […] Abstellräume ab, ohne diese Fläche rechnerisch oder planerisch zu belegen.