Als Anhaltspunkt für die Verwendbarkeit des Raums können im vorliegenden Fall die wohnhygienischen Vorschriften des Baureglements hinzugezogen werden. Nach Art. 71 Abs. 1 BauR muss die Nettobodenfläche von Wohn- und Schlafräumen in Mehrfamilienhäusern mindestens 10 m2 betragen. Die lichte Raumhöhe hat mindestens 2.30 m zu betragen (Art. 71 Abs. 2 BauR). Nach Art. 72 Abs. 1 BauR hat die im Rahmenlicht gemessene Fensterfläche mindestens 10 % der Nettobodenfläche zu betragen. Wohn- und Schlafräume sind natürlich zu belüften.