, so ist er ohne Weiteres rechtlich als solcher zu behandeln. Trifft dies nicht zu, ist im Sinn einer Gesamtwürdigung zu prüfen, in welchem Ausmass der tatsächliche Zustand die an einen Wohn- und Arbeitsraum gerichteten Anforderungen verletzt (FRITZSCHE/BÖSCH/WIPF, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. Aufl. 2019, S. 941; Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2011.00389 vom 23. November 2011 E. 4.2.1). Als Anhaltspunkt für die Verwendbarkeit des Raums können im vorliegenden Fall die wohnhygienischen Vorschriften des Baureglements hinzugezogen werden.