Die anrechenbare Bruttogeschossfläche sei damit noch einiges grösser als die 5'175 m2, von denen die Beschwerdegegnerin in der Baueingabe ausgegangen sei. Über das Baugrundstück verlaufe eine Strasse, die auch zwei Nachbarparzellen erschliesse und die eine Fläche von 490 m2 aufweise. Die anrechenbare Landfläche belaufe sich damit gemäss Art. 1 Abs. 4 BauV auf 9'860 m2 und nicht auf 9'941 m2. Damit ergebe sich eine Ausnützungsziffer von mehr als 0.525, womit die zulässige Ausnützungsziffer von 0.5 massiv überschritten werde.